Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte:
Corona macht temporär neue Regelungen notwendig

Wenn Arbeit zeitlich begrenzt, mit mehr als 450 Euro entlohnt und dennoch sozialversicherungsfrei ist, spricht man von kurzfristiger Beschäftigung. Die Regelungen dazu wurden gerade im „Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes“ überarbeitet. Wer Saisonarbeiter beschäftigt, sollte vor allem die neuen Zeitgrenzen kennen.

Innerhalb eines Jahres darf eine kurzfristige Beschäftigung für maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt werden. Diese Möglichkeit nutzen viele ausländische Arbeitskräfte, die landwirtschaftliche Betriebe während der Erntezeit unterstützen. Durch den akuten Personalmangel während der Corona Pandemie hat der Gesetzgeber beschlossen, die bisher geltenden Zeitgrenzen vom 1. Juni 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 auf insgesamt 102 Arbeitstage anzuheben. Entsprechend sind kurzfristige Beschäftigungen unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungen bei der Minijob-Zentrale zu melden. Wurden Arbeitskräfte bereits vor dem Stichtag auf Basis der bisher geltenden Zeitgrenzen von 70 Tagen oder drei Monaten angeheuert, kann der Job entsprechend den neuen Regelungen nun auf längstens vier Monate ausgedehnt werden. Ab November gelten wieder die ursprünglichen Bestimmungen für kurzfristige Beschäftigungen. Dauert der Job dann noch länger als drei Monate und wird mit mehr als 450 Euro monatlich bezahlt, sind Sozialversicherungsabgaben zu leisten. Eine Vorschau gibt es übrigens bereits für 2022: Ab 1. Januar müssen Arbeitgeber den Versicherungsschutz ihrer kurzfristig Beschäftigen melden, um eine Absicherung im Krankheitsfall zu gewährleisten. Außerdem wird es nach Anmeldung eine Rückmeldung von Seiten der Minijob-Zentrale geben, die Informationen zu Vorbeschäftigungen enthält.

(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag in Ausgabe 8-2021)

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