Vermietung über Airbnb:
Amt darf Auskunft über das Objekt verlangen

Viele vermieten Wohnungen und Häuser über Plattformen wie Airbnb. Dabei muss man wissen, dass die Portale bei fehlenden oder gefälschten Registriernummern zur Kooperation verpflichtet sind: Auf Verlangen müssen sie die Objektdaten an das Finanzamt weiterleiten. Stellt sich heraus, dass die Mitteilung von Einnahmen „vergessen“ wurde, droht Ärger.

Vor dem Amtsgericht Berlin wurde über den Fall eines irischen Unternehmens entschieden. Auf seiner Internetplattform bietet es Ferienwohnungen an, die unter anderem in der Hauptstadt liegen. Da die Objekte weder korrekte Registriernummern noch gewerbliche Geschäftsdaten aufwiesen, verlangte das Bezirksamt die Nennung von Vermietern und genauer Lage. Aus Sicht des Unternehmens handelte es sich bei dieser Sammelabfrage um ein gesetzeswidriges Vorgehen, das unter anderem gegen irisches Datenschutzrecht verstoße. Dies widerlegte das Amtsgericht zum einen mit Hinweis auf die Anzeigepflicht, die der Gesetzgeber für Ferienwohnungen eingeführt hat. Zum anderen sei die Regelung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZwVbG nicht verfassungswidrig, sondern trotz ihres Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verhältnismäßig.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des VG Berlin 6 K 90/29, PM vom 26.6.21)

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