Steuerpflicht bei Corona-Soforthilfen:
Auf echte Zuschüsse entfällt keine Umsatzsteuer

Aus Sicht des Bayerischen Landesamtes für Steuern sind die Corona-Soforthilfen der Landesregierung in punkto Umsatzsteuer als echte Zuschüsse zu behandeln. Was im Rahmen des Soforthilfeprogramm ausgezahlt wird, muss weder zurückgezahlt noch mit Umsatzsteuer belegt werden.

Das Corona-Soforthilfe-Programm wurde vom Bayerischen Staat beschlossen, um besonders betroffene Solo-Selbständige, Kleinunternehmer, Freiberufler und Landwirte über die Krise zu retten. Sofern ihre Angaben im Antrag vollständig und korrekt sind, werden ihnen die Zuschüsse als Billigkeitsleistung ausgezahlt. Dies bedeutet vor allem, dass sie das Geld anschließend nicht zurückzahlen müssen. Gleichzeitig gibt es aber auch in steuerlicher Hinsicht Sonderregeln: Zwar unterliegen die Hilfsleistungen der Einkommens- und Körperschaftssteuer. Aber als echte, nicht steuerbare Zuschüsse müssen sie weder in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegeben werden. Darüber hinaus wurde für soloselbständige, freischaffende KünstlerInnen ein separates Hilfsprogramm verabschiedet. Für eine Dauer von drei Monaten erhalten sie bis zu 1.000 Euro pro Monat, sofern sie ihren Lebensunterhalt aufgrund der Pandemie nicht selber finanzieren können. Der Fördertopf ist ein anderer, die umsatzsteuerliche Behandlung aber ist gleich. Inwieweit es sich ähnlich verhält mit anderen Darlehens- und Bürgschaftsprogrammen oder Bayernfonds ist im Einzelfall zu prüfen.

(Quelle: iww.de/astw, Ballast, Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen, Online-Mitteilung vom 27.5.20)

Möchten Sie mehr über dieses Thema erfahren? Dann kontaktieren Sie uns!

Jetzt Erstberatung vereinbaren Onlinebuchhaltung