Spartrick beim Immobilienkauf:
Auf Inventar entfällt keine Grunderwerbssteuer

Je nach Region sind beim Erwerb einer Immobilie zwischen 3,5 und 6,5 Prozent Grunderwerbssteuer zu zahlen. Dieser Betrag sinkt, wenn miterworbenes Inventar wie Einbauküche, Möbel, Sauna oder Gartengeräte extra ausgewiesen werden. Sie zählen nämlich nicht zum steuerpflichtigen Kaufpreis.

Die Grunderwerbssteuer bezieht sich auf alles, was untrennbar mit dem Grundstück verbunden ist – allen voran das darauf befindliche Wohnhaus, aber auch ein Carport, ein Kamin oder ein Fahrradschuppen. Bewegliches Inventar dagegen ist von der Besteuerung ausgenommen, sofern es im Kaufvertrag aufgeführt und mit einem entsprechenden Anschaffungswert belegt ist. Das Finanzamt muss dabei erkennen können, dass tatsächliche Preisvereinbarungen getroffen wurden, und darf die Zusendung von Bildern oder sogar eine persönliche Begutachtung verlangen. Insofern sollte es sich bei der Angabe also nicht um einen Fantasiebetrag, sondern um einen reellen Wert handeln. Ideal ist, wenn man sich vom Verkäufer nicht nur den ursprünglichen Preis und das Kaufdatum nennen, sondern auch gleich noch die Rechnung geben lässt. Aber Achtung: Werden dem Inventar mehr als 15 Prozent des Kaufpreises zugerechnet, muss man schon hieb- und stichfeste Belege zur Hand haben, um das Finanzamt zu überzeugen. Nicht stattgeben wird das Finanzamt übrigens dem Wunsch, die Instandhaltungsrücklage von der Grunderwerbssteuer auszunehmen. Hier hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sie Teil der Verwaltungsvermögens und demnach entsprechend zu behandeln ist.

(Quelle: iww.de/pfb, Fachbeitrag von Dipl.-Finw. Marvin Gummels vom 13.4.21)

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