Scheidungskosten aus Steuersicht:
Richter sehen keine außergewöhnliche Belastung

Eine Scheidung ist zwar teuer, zählt aber dennoch nicht als außergewöhnliche Belastung. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom Mai dieses Jahres hervor. Schließlich handelt es sich dabei nicht um Kosten, die zur Sicherung der Existenzgrundlage aufgebracht wurden.

Bis zum Jahr 2013 ließen sich die Kosten für den Scheidungsprozess noch im Rahmen der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Heute sind sie davon ausgeschlossen, wie das Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt. Die Richter begründen ihre Entscheidung mit der geänderten Fassung von § 33 Absatz 2 Satz 4 des Einkommenssteuergesetzes. Demnach gelten als außergewöhnliche Belastungen nur solche Aufwände, die zur Sicherung der Existenzgrundlage dienen. In diesem Sinne können Scheidungskosten nur abgesetzt werden, wenn die Existenzgrundlage und die Deckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen dadurch gefährdet sind. Auch wenn sich eine Fortsetzung der Ehe als starke Beeinträchtigung des Lebens anfühlen mag: Eine existenzielle Bedrohung stellt sie laut Gericht dennoch nicht dar.


(Quelle: NWB Datenbank, Online-Nachricht vom 16.6.2017)

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