Rechnungen richtig stellen:
Ohne Rechnungsnummer geht es nicht

Rechnungen müssen mit fortlaufenden Nummern versehen werden. Das geht aus § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes hervor. Auf diese Weise stellt der Gesetzgeber zum einen die Identifizierung, zum anderen die einmalige Ausstellung sicher. Wie allerdings die Rechnungsnummer aussieht, ist dem Absender überlassen.

Vieles ist möglich, wenn es um die Systematik der Rechnungsnummern geht. Manche verwenden dazu Zahlenreihen. Andere kombinieren Ziffern und Buchstaben. Bei Unternehmen mit verschiedenen Filialen, Betriebsstätten oder internationalen Standorten haben sich auch fortlaufende Nummernkreise oder jeweils eigene Systeme bewährt. Wer keine Rückschlüsse auf die Zahl seiner Rechnungen und damit auf den Umsatz geben möchte, kann auch pro Kunde getrennt nummerieren. Wichtig ist aber, dass jede Rechnungsnummer nur einmal vergeben wird, damit die zugehörige Rechnung leicht und eindeutig zugeordnet werden kann. Die Regelung, dass Dauerleistungen wie zum Beispiel Abonnements davon ausgenommen sind, gilt übrigens nicht mehr. Inzwischen müssen auch Rechnungen für Verträge, die nach dem 1.1.2004 abgeschlossen wurden, alle Pflichtangaben enthalten. Dazu genügt allerdings neben der Steueridentifikationsnummer eine Nummer, die für den Vertrag festgelegt wurde und während der gesamten Laufzeit unverändert bleibt.

(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag zur Umsatzsteuer vom 1.7.19)

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