Photovoltaikanlagen auf dem Firmendach:
Installation gilt als steuerpflichtige Bauleistung

Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen, die bis vor kurzem noch nicht als Bauwerk im eigentlichen Sinne galten. Diese Sichtweise hat die Finanzverwaltung nun bundeseinheitlich geändert. Ab sofort ist die Installation als Bauleistung zu sehen, die den Empfänger unter Umständen zum Steuerabzug verpflichtet.

Noch bis zum 31.12.2015 gilt die Übergangsregelung. Danach erachtet das Finanzamt die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Firmendach – und in gewissen Fällen auch im Freiland – als Bauleistung nach § 48 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, muss er nun 15 % des Rechnungsbetrages als Steuerabzug einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Von der Neuregelung betroffen sind nicht nur Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), sondern auch Kleinunternehmer sowie Land- und Fortwirte mit pauschaler Versteuerung. Ausnahmen von der Neuregelung gelten nur dann, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die Gegenleistung den Betrag von 5.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Diese Grenze erhöht sich allerdings auf 15.000 Euro, wenn es sich um einen Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 12 S.1 UStG handelt.

(Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 16.9.2015 Az. S 2272.1.1-3/8 St 32)

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