Erbe des Familienheims:
Bei verspätetem Einzug entfällt die Steuerfreiheit

Soll das geerbte Familienheim selbst genutzt werden, muss der Einzug spätestens nach sechs Monaten erfolgen. Sonst ist der Erwerb nicht mehr steuerfrei. Diese Erfahrung machte eine Erbin, die das Zweifamilienhaus ihrer verstorbenen Mutter zunächst eineinhalb Jahre renovierte. Ihre Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf blieb erfolglos.

Den Hausrat verkaufen und die Wohnung in einen modernen Zustand versetzen ist ein aufwändiger Prozess. Hinzu kamen gesundheitliche Probleme, die die Erledigung der Arbeiten verzögerten. All dies führte die Klägerin an, als das Finanzamt die Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S.1 des Erbschaftssteuergesetzes ablehnte. Dennoch zeigte man sich weder dort noch bei Gericht entgegenkommend. Der Einzug war schließlich erst nach eineinhalb Jahren erfolgt und die Frist für eine Steuerbefreiung bereits nach sechs Monaten abgelaufen. Die restriktive Auslegung des Gesetzes hat einen guten Grund: Schließlich könnte die in § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 EStG definierte Selbstnutzung von zehn Jahren durch einen deutlich verspäteten Einzug massiv verkürzt werden. Eine Verlängerung der Frist wäre zwar möglich gewesen – aber nur, wenn zum Beispiel nach Renovierungsstart große Mängel entdeckt worden wären oder die Handwerker erst fünf oder sechs Monate nach dem Erbfall Zeit für eine Besichtigung gehabt hätten. Argumente wie das angeführte Hüftleiden haben vor Gericht keinen Bestand, da die Klägerin sich professionelle Unterstützung holen könnte.

(Quelle: iww.de/erbbstg, Fachbeitrag von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Urteil des FG Düsseldorf vom 10.3.21)

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