Darlehen zwischen Eltern und Kindern:
Finanzgericht nimmt zur Vertragsanerkennung Stellung

Geldgeschäfte zwischen nahen Verwandten gestalten sich oft schwierig. Dass bei der Vertragsdurchführung mit minderjährigen Kindern besondere Maßstäbe anzusetzen sind, zeigt ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts. Dabei erkannte das Finanzamt die Zinsbelastung nicht als Betriebsausgaben an.

Zum Betrieb einer Bäckerei hatte der Kläger von seinem Vater Inventar abgekauft. Der zu zahlende Preis wurde als Darlehen vereinbart, dessen jährliche Zinsen laut Vertrag dem Betriebskapital zugeschrieben werden sollten. Die Forderungen dafür wurden jedoch umgehend vom Vater an die noch minderjährigen Enkelkinder übertragen. Da es sich beim Darlehen um eine dauerhafte Betriebseinlage handeln sollte, hält die Durchführung des Vertrages nach Ansicht des Senats einem Fremdvergleich nicht stand. Auch die vereinbarte kurzfristige Kündigunsfrist von sechs Monaten, die für beide Seiten eingeräumt wurde, sei bedeutungslos. Denn zum einen sei davon ausgegangen worden, dass der Darlehensbetrag dauerhaft im Betrieb verbleibt. Zum anderen könnten die Enkelkinder erst bei Vollendung des 18. Lebensjahres ihre Rechte ausüben. Kredite, die für mehr als vier Jahre eingeräumt werden, müssten jedoch auf verkehrsübliche Weise besichert werden, was in diesem Fall nicht geschehen ist. Alles in allem kam das Finanzgericht zu dem Schluss, dass die Vereinbarungen zur Rückzahlung und Zinszahlung nur pro forma getroffen wurden und die Vertragspartner darin von Anfang an keinen disponiblen Vermögenswert sahen.

(Quelle: FG Niedersachsen online)

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