Ahnenforschung vor Grundstücksverkauf:
Bei früherem Gewerbe kann Ertragssteuer anfallen

Schön, wenn Immobilien seit Generationen in der Familie sind. Handelt es sich um vermietete Objekte, die nicht eigengewerblich genutzt werden, ist jedoch Vorsicht geboten. War hier vor Jahren mal ein Familienbetrieb, der nicht offiziell aufgegeben wurde? Dann handelt es sich auch jetzt noch um Betriebsvermögen.

Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit entspricht nicht unbedingt einer formalen Betriebsaufgabe. Es kann sich auch um eine Unterbrechung handeln, bei der eine Immobilie weiterhin zum Betriebsvermögen gehört und entsprechend steuerlich behandelt wird. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Firma verpachtet wurde oder die Tätigkeit einfach nur ruhte. Erst wenn dem Finanzamt eine ausdrückliche Erklärung vorliegt, gilt der Betrieb offiziell als aufgegeben. Für die Praxis heißt das, dass man sich im Erbfall nicht allein auf die Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verlassen darf, sondern zusätzlich Ahnenforschung betreiben sollte. Das gilt besonders für Grundstücksflächen, die früher land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden. Hier gilt nämlich seit 1.7.1970 die Bodengewinnbesteuerung, nach der mitunter auch Privatgrund zum steuerlich relevanten Anlagevermögen zu zählen ist. Insofern empfiehlt das Bayerische Landesamt für Steuern, die Geschichte des Grundstücks bis in die letzten 50 oder gar 70 Jahre zurückzuverfolgen.

(Quelle: iww.de/gstb, Fachbeitrag von Dipl.-Finw. STB Christian Herold vom 9.3.21)

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