Zuwendungen für Flüchtlinge:
Bundesfinanzministerium vereinfacht die Spendenregelungen

In Anbetracht des wachsenden Flüchtlingsstroms ist die Spendenbereitschaft deutlich gestiegen. Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzministerium in Absprache mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Verwaltungsregelungen sowohl für Spender als auch für gemeinnützige Hilfsorganisationen gelockert.

Wer Geld für Flüchtlinge spenden möchte, braucht dazu keinen Spendennachweis. Zur Anerkennung des Sonderausgabenabzugs akzeptiert das Finanzamt die Vorlage eines Einzahlungs- oder Buchungsbelegs bzw. eines Ausdrucks des Online-Banking Programms. Daraus müssen allerdings Empfänger, Betrag und Verwendungszweck klar hervorgehen. Auch eine Arbeitslohnspende ist möglich. Dabei wird ein Teil des Bruttogehalts vom Arbeitgeber an eine gemeinnützige Organisation überwiesen und zählt dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gleiches gilt auch für Aufsichtsratsmitglieder, die auf einen Teil ihrer Vergütung verzichten. Handelt es sich um Schenkungen zugunsten der Flüchtlingshilfe, ist in diesem Fall keine Schenkungssteuer zu entrichten.  Auch hinsichtlich der Empfänger lockert das Bundesfinanzministerium die Richtlinien. So dürfen gemeinnützige Organisationen unabhängig von ihrem sonstigen Satzungszweck Spenden sammeln, sofern auf die Sonderaktion hingewiesen wird. Die Hilfebedürftigkeit der Flüchtlinge, denen die Mittel zugutekommen, muss dabei nicht nachgewiesen werden. Auch Organisationen, die nicht gemeinnützig anerkannt sind, können Spenden für Flüchtlinge sammeln.  Allerdings müssen sie dazu ein Treuhandkonto einrichten und das eingegangene Geld im Anschluss an die Aktion an einen gemeinnützigen Empfänger weiterleiten.

(Quelle: Pressemeldung der BMF vom 23.9.2015)

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