Zurück zur alten Rechtslage:
Anspruch auf Abschlagszahlungen bedeutet noch keinen Gewinn
2015 hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen herausgegeben, das auf sehr geteilte Meinungen stieß. Nun kehrt der Gesetzgeber wieder zurück zur alten Rechtslage. Das bedeutet im Klartext: Abschlagszahlungen führen noch nicht gleich nur Gewinnrealisierung.
Nach dem Schreiben des BMF realisierten Ingenieure und Architekten bereits dann Gewinne, wenn sie nach § 8 Abs. 2 der Hononarordnung für Architekten und Ingenieure Anspruch auf Abschlagszahlung hatten. Diese Regelung bezog das BFM allerdings nicht nur auf die HOAI, sondern auch auf Abschlagszahlungen nach § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuches. In der Folge waren seit 2015 auch andere Branchen wie beispielsweise das Handwerk davon betroffen, was erheblichen Widerstand hervorrief. Indem das BMF zum alten Status Quo zurückkehrt, werden Gewinne nur noch bei Abschlagszahlungen realisiert, die nach § 8 Abs. 2 der alten HOAI Fassung bis zum 17.8.2009 per Vertrag vereinbart wurden. Für diese Fälle kann die bisherige Regelung, die zum 23.12.2014 in Kraft trat, ohne Beanstandung angewendet werden. Allerdings ist es möglich, die Gewinne gleichmäßig auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und seine beiden Folgejahre zu verteilen. Auf diese Weise sollen mögliche Härten vermieden werden.
(Quelle: BMF Schreiben vom 15.3.2016, Az. IV C 6 – S 2130/15/10001)
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