Zuflussfiktion bei Gesellschaftern:
Ausnahmen bei bestehender Zahlungsunfähigkeit

Steuerpflichtige Einnahmen entstehen erst bei Überweisung oder Auszahlung. Anders ist dies bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Hier gilt die Annahme, dass ihre Ansprüche zum Zeitpunkt der Fälligkeit fiktiv zugeflossen sind – sofern die Gesellschaft zahlungsfähig ist.

In der Regel geht man davon aus, dass beherrschende Gesellschafter selbst entscheiden, inwieweit sie die Auszahlung ihrer Ansprüche hinausschieben oder gleich bei Fälligkeit geltend machen. Ausnahmen sieht das Gesetz bei einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vor.  Diese Möglichkeit bestand auch in einem Fall, über den das Finanzgericht Münster zu entscheiden hatte. Dabei stellte sich die Frage, inwieweit eine Zahlungsunfähigkeit bereits besteht, wenn eine Gesellschaft ihre Miete bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.  Das Finanzgericht schloss sich dabei der Haltung des Bundesfinanzhofs an, der Zahlungsunfähigkeit nicht nur im Sinne des § 17 der Insolvenzverordnung definiert. Demnach genügt es, wenn die finanziellen Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt werden können. Dann jedoch träte das Zahlungsverbot des § 64 GmbHG in Kraft, nach dem die Geschäftsführer Ersatzzahlungen leisten müssten. Was dies für den Fälligkeitszufluss bedeutet, ist nun im Revisionsverfahren zu klären.

(Quelle: iww.de, Urteil des FG Münster vom 4.9.2019, AZ 4 K 1538/16 E G)

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