Zinseinkünfte von Steuerausländern:
Besteuerung ist Sache des Heimatstaates

Wo sollen Zinsen auf Kapitaleinkünfte besteuert werden? Auf die Kleine Anfrage der Grünen gab die Bundesregierung eine klare Antwort. Das Ziel sei eine “zutreffende Einmalbesteuerung“. Demnach liegt die Zuständigkeit immer bei dem Staat, in dem der beschränkt Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat.

Auf Zinseinkünfte von Steuerausländern werden in Deutschland im Regelfall keine Steuern erhoben, weil die Zuständigkeit dafür beim jeweiligen Heimatstaat liegt. Die zuverlässige Meldung dorthin ist allerdings nicht immer gewährleistet. Anstatt einer Besteuerung in beiden Ländern bevorzugt die Bundesregierung die einmalige Besteuerung im Heimatstaat des beschränkt Steuerpflichtigen. Dieser Sichtweise entsprechen auch die Verhandlungsgrundlage für DBA vom 22. August 2013 und viele Doppelbesteuerungsabkommen, die von Deutschland geschlossen wurden. Auch die EU-Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie beschränkt die Erhebung von Quellensteuern auf Zinsen innerhalb der EU. Insgesamt wird das Ziel verfolgt, den Austausch von Steuerinformationen zwischen den verschiedenen Ländern zu optimieren. Dazu wurde eine entsprechende Vereinbarung verabschiedet, die insgesamt 79 Staaten und Gebieten unterstützen. Ab dem kommenden Jahr geschieht der Austausch von Daten über Finanzkonten zwischen den EU-Staaten automatisch. Auf Basis ihrer eigenen Daten kann die Bundesregierung bislang nicht feststellen, welche Bankeinlagen, Investmentfonds oder festverzinslichen Wertpapiere „Steuerinländern“ oder „Steuerausländern“ zuzuordnen sind.

(Quelle: nwb Datenbank Meldung vom 18.3.2016, hib – heute im bundestag Nr. 171)

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