Wohnungsverkauf nach weniger als 10 Jahren:
Keine Steuerpflicht trotz temporärer Vermietung
Der Bundesfinanzhof hat Klarheit in die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen gebracht: Wer seine selbstbewohnte Immobilie weniger als zehn Jahren besitzt und im Veräußerungsjahr für kurze Zeit vermietet hat, zahlt dennoch keine Steuern auf den erzielten Gewinn.
Hintergrund war ein Fall, bei dem der Kläger seine Eigentumswohnung zunächst selber bewohnte, bevor er sie in den Monaten vor dem Verkauf vermietete. Durch die Veräußerung erzielte er einen Gewinn, der laut Finanzamt nach § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern war. Bei der darauffolgenden Klage entschied der Bundesfinanzhof zu Gunsten des Immobilienverkäufers: Durch die Tatsache, dass er die Wohnung vor der Vermietung selber bewohnt hatte, erfülle er die zweite Alternative des angeführten Paragraphen. Eine ausschließliche Eigennutzung ist danach nicht erforderlich, so lange die Wohnung in den beiden vorherigen Jahren vom Kläger selber bewohnt wurde. Insofern wirke sich die zwischenzeitliche Vermietung nicht steuerlich aus, auch wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen.
(Quelle: iww.de, BFH Online, Pressemitteilung vom 26.3.2020)
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