Wissenswertes zur Schenkungssteuer:
​Kontoübertragung an den Ehepartner ist steuerpflichtig

Wird ein Einzelkonto oder Depot freigebig von Ehepartner zu Ehepartner übertragen, ist darauf die entsprechende Schenkungssteuer zu entrichten. Zwar kann sich der Begünstigste darauf berufen, dass ihm schon vorher die Hälfte des Geldes gehörte. Allerdings trägt er in diesem Fall die Beweislast.

Das Urteil hatte der Bundesfinanzhof im Juni dieses Jahres zu fällen, als ein Mann sein Einzelkonto auf das seiner Ehefrau übertrug. In den Augen des Finanzamtes handelte es sich dabei um eine freigebige Zuwendung, auf die zur Gänze Schenkungssteuer zu entrichten war. Als die Begünstigte dagegen Einwand erhob, da ihr schon zuvor die Hälfte des Vermögens gehörte, wies das zuständige Finanzgericht die Klage ab. Die Begründung: Es müsse ein entsprechender Beweis dafür erbracht werden, was in diesem Fall nicht geschehen war. Der Bundesfinanzhof teilte diese Ansicht und bestätigte, dass die Feststellungslast beim begünstigten Ehegatten liegt. Er muss also den Beweis erbringen, dass das Geld ihm bereits vor der Übertragung zur Hälfte oder in voller Höhe gehörte. Eine vorher bestehende Kontovollmacht ist dabei ohne Belang. 

 

(Quelle: iww.de, Information vom 2.9.2016)

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