Wissenswertes zum Zins-Beschluss:
Bisherige Verzinsung von Nachzahlungszinsen ist verfassungswidrig
Im so genannten Zins-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht eine erwartbare Entscheidung gefällt: Demnach verstößt die Finanzverwaltung mit der bisher üblichen Verzinsung von Nachzahlungszinsen gegen geltendes Recht. Was aber bedeutet der Beschluss konkret, und was haben die Steuerzahler dadurch zu erwarten?
Nachzahlungszinsen wurden von 2010 bis heute nach § 233 a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenverordnung monatlich mit 0,5 Prozent verzinst. Das Bundesverfassungsgericht hat sich nun der Frage gewidmet, inwieweit die Höhe dieser Zinsen noch im Einklang mit der Verfassung steht. Das Ergebnis: Für die Jahre von 2010 bis 2018 ist der geltende Zinssatz nicht zu beanstanden. Insofern sind leider auch diesbezügliche Einsprüche ohne Erfolg. Für 2014 bis 2018 dagegen ist er aus Sicht der Richter „evident realitätsfern“. Trotzdem darf das geltende Recht für diesen Zeitraum weiterhin angewendet werden. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber aber dazu angehalten, den Zinssatz bis zum 31.7.2022 zu senken. Dies gilt jedoch nur für Verzinsung von Nachzahlungszinsen, die zwischen 1.1.2019 und 21.7.2021 angefallen sind, und nicht für Stundungs-, Hinterziehungs- oder Aussetzungszinsen nach §§ 234, 235 und 237 AO. Erstattungszinsen ab 2019 dagegen sind ebenfalls vom Zins-Beschluss betroffen und sind damit verfassungswidrig. Allerdings haben sie nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO Vertrauensschutz. Inwieweit das Urteil des Bundesverfassungsgerichts dies überlagert, muss nun von der Finanzverwaltung geprüft werden.
(Quelle: iww.de/astw, BVerfG 8.7.21, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17)
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