Wissenswertes zum Thema Ferienjob:
Schüler müssen in der Regel keine Steuern zahlen

Wer die Sommerferien nutzt, um sich mit einem Job das Taschengeld aufzubessern, kommt um Steuern und Sozialabgaben meist herum. Allerdings müssen auch Schüler ein paar Regelungen beachten, wie aus Informationen von Finanzministerium Nordrhein-Westfalen und Bund der Steuerzahler hervorgeht.

Damit Lohnsteuerabzugsmerkmale wie Steuerklasse und Religion elektronisch abgerufen werden können, braucht der Arbeitgeber das Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer des angestellten Schülers. Außerdem muss er wissen, ob es sich bei dem Ferienjob um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Sofern der monatliche Bruttolohn unter 900 Euro liegt, ist in der Steuerklasse 1 keine Lohnsteuer zu zahlen. Liegt der Verdienst darüber, kann sich der Schüler die zu viel entrichteten Steuern über die Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt wieder zurückerstatten lassen. Sofern es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, bei der eine maximale Dauer von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen nicht überschritten wird, fallen keine Sozialabgaben an. Geht der Schüler jedoch mehreren kurzfristigen Beschäftigungen in Folge nach, müssen die jeweiligen Zeiten addiert werden.

(Quelle: Bund der Steuerzahler vom 12.6.2015 „Ferienjobs richtig abgerechnet“ und FinMin NRW vom 26.6.2015 „Ferienjobs sind meist steuerfrei“)
 

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