Wissenswertes zu haushaltsnahen Dienstleistungen:
Änderungen bringen interessante Absatzmöglichkeiten
Nachdem in der Vergangenheit mehrere neue Urteile gefällt wurden, hat das Bundesfinanzministerium die Bestimmungen zu Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen grundlegend überarbeitet. Der Begriff ist nun weiter gefasst und bietet mehr Spielraum
So muss die Dienst- oder Handwerkerleistung in Zukunft nicht mehr ausschließlich auf dem eigenen Grundstück erbracht werden, sondern kann sich auch auf angrenzende Bereiche erstrecken. Das ist vor allem dann relevant, wenn es zum Beispiel um die Beauftragung eines Winterdienstes geht. Steuerliche Vergünstigungen stellt der Gesetzgeber auch für den Anschluss an Ver- und Entsorgungsnetze in Aussicht. Welche Voraussetzungen hierbei erfüllt sein müssen, geht im Detail aus dem aktualisierten Anwendungsschreiben des BMF vom 9. November 2016 hervor. Absetzbar sind außerdem Handwerkerleistungen, die zur Schadensbehebung oder Schadensvorbeugung dienen wie Kontrollen an Aufzügen, Leitungen oder Blitzschutzanlagen. Dies gilt ebenso für Notrufsysteme, die im Rahmen des betreuten Wohnens installiert und gewartet werden müssen. Unverändert sind die Regelungen für die Betreuung von Haustieren. Sofern dies in der Umgebung der eigenen vier Wände geschieht, sind Füttern, Pflegen und Ausführen steuerbegünstigt.
(Quelle: Schreiben des BMF IV C 8-S-2296-b/07/1003:008 vom 9.11.16)
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