Wissenswertes für Existenzgründer:
Für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gelten klare Fristen

Was ist die 10-Tages-Fiktion? In einer aktuellen Kurzinformation erläutert die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen die zeitliche Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und Einnahmen-Überschussrechnungen. Dabei bringt die Behörde Klarheit in den Umgang mit der 10-Tages-Fiktion.

Wird der Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Handelt es sich jedoch um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bis zu zehn Tage nach dem Jahreswechsel anfallen, werden sie noch dem vorangegangenen Jahr zugeordnet. Diese Regelung gilt auch für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: Sofern ihre Fälligkeit zwischen dem 1. und 10. Januar des neuen Jahres liegt, werden sie dem Vorjahr zugeordnet. Liegen sie erst nach dem 10. Januar, sind sie wirtschaftlich im neuen Kalenderjahr zu berücksichtigen. In welchem Jahr die Zahllast als Betriebsausgaben angerechnet werden kann, hängt nur von der Fälligkeit, nicht aber vom Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs ab. Nachträglich kann die wirtschaftliche Zuordnung nur dann geändert werden, wenn für die Steuerfestsetzung der Vorbehalt der Nachprüfung eingeräumt wurde.

(Quelle: Kurzinformationen des OFD Nordrhein-Westfalen vom 12. und 18.5.2015)

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