Wissenswertes für Arbeitgeber:
Ab diesem Jahr gelten neue Sachbezugswerte

Die achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsverordnung muss man als Arbeitgeber nicht unbedingt auswendig kennen. Wichtig ist allerdings zu wissen, dass sich die Sachbezugswerte, die für Arbeitnehmer anzusetzen sind, zum 1.1.2016 wieder geändert haben.

Unter Sachbezugswerten versteht man Leistungen, die der Arbeitnehmer statt Geld erhält und deren Gegenwert seinem beitragspflichtigen Einkommen zuzurechnen ist. Das ist wichtig, damit die Sozialversicherungsleistungen im Versicherungsfall in entsprechender Höhe gezahlt werden können. Ein Sachbezugswert kann die Ausgabe von Kleidung ebenso sein wie die Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung, Lebensmitteln oder anderen Produkten. Für jedes Kalenderjahr muss die Bundesregierung den Gegenwert dieser Sachbezüge im Voraus festsetzen und gegebenenfalls anpassen. Nach eingehender Prüfung wurde der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft in Höhe von 223 Euro beibehalten. Geändert hat sich allerdings der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung: Er wurde um 7 Euro auf 236 Euro erhöht. Für das Frühstück wird in Wert von monatlich 50 Euro bzw. kalendertäglich 1,75 Euro angesetzt. Bei Mittag- bzw. Abendessen gelten ab sofort monatlich 93 Euro bzw. kalendertäglich 3,10 Euro.

(Quelle: Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsordnung vom 18.5.2015, BGBl I 2015, 2075)
 

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