Wissenswert zum Thema Erben:
Bei Scheidung gibt es kein Ehegattenerbrecht

Stirbt ein Ehepartner, tritt normalerweise das gesetzliche Ehegattenerbrecht in Kraft. Dies gilt jedoch nur, sofern das Paar zum Zeitpunkt des Todes nicht in Scheidung lebte oder schon geschieden war. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden und verweist auf § 1933 Absatz 1 Seite 1 des BGB.

Die Annahme dahinter ist einleuchtend: Ein Erblasser wird es nicht dem Zufall überlassen wollen, ob er zum Zeitpunkt seiner rechtskräftigen Scheidung noch lebt. Vielmehr wird es seine Intention sein, den Ehepartner vom Erbe auszuschließen, sobald die Entscheidung für die endgültige Trennung gefallen ist. Im konkreten Fall lebte ein Ehepaar schon seit mehreren Jahren in Scheidung, ließ aber das Verfahren ruhen. Nach dem Tod ihres Exmannes forderte die Ehefrau vom Alleinerben den Zugewinnausgleich und Auskunft über Anfangs- und Endvermögen des Verstorbenen. Das Ehegattenerbrecht stand dem nicht entgegen, da es aufgrund der Scheidungsabsicht nicht in Kraft trat. Dementsprechend musste der Erbe der Forderung nachkommen.    

(Quelle: ErbBstg Ausgabe 4-2018)

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