Wissenswert für Übersetzer:
Jenseits der Sprachkompetenz wird es gewerblich

Übersetzer haben es nicht selten mit Kunden zu tun, die Leistungen in verschiedenen Sprachen beauftragen. Wenn der Dienstleister nicht alle davon beherrscht und daher Fremdleistungen zukaufen muss, gilt er nicht länger als Freiberufler, sondern als Gewerbetreibender. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Auftrag einer GbR, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist, ging über ihre eigentliche Sprachkompetenz hinaus. Daher vergab sie die Übersetzung von Handbüchern, Bedienungsanleitungen und anderen Dokumenten teilweise nach außen. Aus diesem Grund hat das Finanzamt Gewerbesteuermessbescheide erlassen, gegen die der Dienstleister klagte – allerdings ohne Erfolg. Denn der Bundesfinanzhof bestätigte die Einschätzung und wies darauf hin, dass eine Übersetzungstätigkeit nur dann freiberuflicher Art ist, wenn ihre Gesellschafter die gefragten Sprachen selber beherrschen oder dafür nach §18 Absatz 1 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes entsprechend ausgebildete Mitarbeiter haben. Gleichzeitig wies der BFH darauf hin, dass fehlende Sprachkompetenz nicht durch die Benutzung eines so genannten Translation Memory Systems ausgeglichen werden könne. Denn hier könne – wie auch bei der Beauftragung eines fremden Übersetzers – nicht die Richtigkeit der Übersetzung nachgeprüft werden.

(Quelle: BFH online, Pressemeldung vom 7.6.2017)

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