Wissenswert für Überschussrechner:
Jenseits der Gewinngrenze gibt es keinen Investitionsabzugsbetrag
An manchen Zahlen kann man rütteln wie man will: Einmal gesetzt, lassen sie sich nicht mehr verändern. Das gilt auch für die Gewinngrenze von 100.000 Euro, die für alle Unternehmen relevant ist, die einen Investitionsabzugsbetrag nutzen möchten. So hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein kürzlich entschieden.
m konkreten Fall ging es um einen Rechtsanwalt, dem das zuständige Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag verweigerte. Grund dafür war, dass der Gewinn des Steuerpflichtigen die Grenzen von 100.000 Euro deutlich überschritten hatte. Mit Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot forderte der Rechtsanwalt, die Beschränkung des Betrages je nach Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu handhaben. Diese Ansicht teilte das Finanzgericht jedoch nicht. Die Gewinngrenze von 100.000 Euro ist aus seiner Sicht verfassungskonform und steht im Einklang mit der Größe des Betriebsvermögens von 235.000 Euro. Anders sähe es eventuell aus, wenn der Gewinn des Klägers nicht nach § 4 Absatz 3 des Einkommenssteuergesetzes, sondern auf andere Weise ermittelt worden wäre.
(Quelle: IWW Newsletter Ausgabe 4/2017 Seite 122)
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