Wissenswert für Personengesellschaften:
Bei Gesellschafteränderungen kann Grunderwerbssteuer anfallen
Wenn eine Personengesellschaft im Inland ein Grundstück besitzt, kann eine Veränderung im Gesellschafterbestand unter Umständen zum steuerpflichtigen Erwerbsvorgang werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil, das der Bundesfinanzhof am 17. Mai 2017 zu fällen hatte.
Kann die Aufstockung einer Beteiligung als steuerbarer Erwerbsvorgang angesehen werden? Ja, sagt der Bundesfinanzhof, und beruft sich dabei auf §1 Absatz 2a Satz 1 des Grunderwerbssteuergesetzes. Gehen bei einer Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach Grunderwerb mindestens 95 Prozent der Vermögensanteile auf neue Gesellschafter über, gehört das Grundstück dazu. Somit handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, bei dem Grunderwerbssteuer anfällt. Neu ist ein Gesellschafter nach Definition der Richter dann, wenn er erstmals ein Mitgliedschaftsrecht erwirbt oder seine Anteile innerhalb von fünf Jahren aufstockt. Erst nach Ablauf dieser Frist ist er nicht mehr als neu anzusehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beteiligten sich im Klaren waren, dass sie mit der Veränderung der Gesellschafteranteile eine Gewerbesteuerpflicht ausgelöst haben. Im aktuellen Fall genügte eine Abtretung der Kommanditanteile zur Sicherung eines Darlehens, die nicht angezeigt worden war. Die vereinbarte Rückabtretung nach Darlehensende änderte nichts an der damit verbundenen Steuerpflicht.
(Quelle: NWB Datenbank, Online-Nachricht vom 12.7.2017)
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