Wissenswert für Freiberufler:
Investitionszulage erhöht das Betriebsvermögen

Was bis zur Unternehmenssteuerreform die Ansparabschreibung war, ist seit 2008 der Investitionsabzugsbetrag. Um ihn in Anspruch zu nehmen, wird die Größe des Betriebes bestimmt. Dabei ist die Investitionszulage jeweils als Aktivposten zum Betriebsvermögen – und damit zum Kapitalkonto – hinzuzurechnen.

Beim Anspruch auf Investitionszulage handelt es sich um eine Forderung des Umlaufvermögens. Er bezieht sich auf das jeweilige Wirtschaftsjahr, in dem ein neues oder gebrauchtes bewegliches Wirtschaftsgut angeschafft wurde. Wird die Zulage jedoch erst im darauffolgenden Jahr festgesetzt, wirkt sie sich im Nachhinein wertaufhellend auf den Bilanzstichtag aus. Wenn ein Freiberufler jedoch seinen Gewinn in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, muss er die Investitionszulage nach § 12 des Investitionszulagengesetzes 2007 nicht zum Gewinn hinzurechnen. Damit wirkt sie sich auch nicht auf die Betriebsgröße aus, die für den Investitionsabzugsbetrag ermittelt wird. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes werden die verschiedenen Gewinnermittlungsarten nicht ungleich behandelt. Denn der Grundsatz der Totalgewinngleichheit ist damit dennoch erfüllt. Als Begründung nennt der BFH, dass bei Bilanzierung das Realisationsprinzip, bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung das Zufluss-Abfluss-Prinzip angewendet wird. Über die Jahre und in Anbetracht der zeitlich unterschiedlichen Erfassung kommt es also unterm Strich zum gleichen Totalgewinn.
(Quelle: iww online, Meldung vom 3.1.18, ID 45015153) 
 

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