Wichtig für Gewerbetreibende:
Steuerermäßigung bezieht sich auf den Betrieb

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil zur Steuerermäßigung gewerblicher Einkünfte gefällt. Demnach muss sich die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrages auf den einzelnen Betrieb beziehen – und nicht auf den steuerzahlenden Unternehmer. Mehrere Beteiligungen werden demnach einzeln berechnet.

Im Fokus des Rechtsstreits stand die Klage einer Steuerzahlerin, die an verschiedenen Kommanditgesellschaften beteiligt war. Nach § 35 des Einkommenssteuergesetzes steht ihr dafür eine Steuerermäßigung zu. Um die Höhe des Betrages zu ermitteln, stellte sie gezahlte Gewerbesteuerbeträge und anteilige Ermäßigungsbeträge einfach gegenüber. Das Finanzamt dagegen setzte für jede der Beteiligungen eine eigene Vergleichsrechnung auf. Auf diese Weise kam es zu einem schlechteren Ergebnis, da die Kommanditgesellschaften in unterschiedlichen Gemeinden mit unterschiedlichen Hebesätzen lagen. Die Steuerzahlerin klagte gegen das Vorgehen – jedoch ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof stellte im Zuge dessen klar, dass die Steuerermäßigung auf den Gewerbetrieb und nicht auf den Gewerbetreibenden zu beziehen ist. Somit gibt es eine eindeutige Antwort auf eine Frage, die schon lange strittig war.

(Quelle: Urteil des BFH vom 20.3.2017, NWB Online-Nachricht vom 22.11.2017)

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