Werbungskosten fürs Arbeitszimmer:
Gemeinsame Wohnobjekte lassen sich nur noch anteilig absetzen

Ein häusliches Arbeitszimmer konnte bis Ende 2017 auch dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerzahler nicht alleiniger Eigentümer war. Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs gelten inzwischen strengere Regeln – die sich nun allerdings nicht nur auf Eigentums-, sondern auch auf Mietobjekte anwenden lassen.

Lange Zeit konnten Aufwendungen, Sonderabschreibungen und Schuldzinsen für ein Arbeitszimmer zu 100% abgesetzt werden, auch wenn die Immobilie dem Steuerzahler nicht alleine gehörte. Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6.12.2017 rientieren sich die ansetzbaren Werbungskosten am tatsächlichen Miteigentumsanteil. Gleichzeitig müssen grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen unterschieden werden: Auch wenn der Steuerzahler Grundsteuer, Hausversicherung, Abschreibung oder Schuldzinsen alleine bezahlt hat, darf er sie nur anteilig in der Steuererklärung geltend machen. Reinigungs-, Energie- oder Renovierungskosten dagegen können weiterhin in voller Höhe angesetzt werden. Das Urteil des Bundesfinanzhofs geht aus Sicht der Finanzverwaltung allerdings zu weit: Im Gegensatz zu den bis Ende 2017 geltenden Regelungen umfasst es nämlich nicht nur Arbeitszimmer in eigenen, sondern auch in angemieteten Häusern und Wohnungen. Dies gilt nicht nur für eheliche, sondern auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und sollte bei Unterzeichnung eines Kauf- oder Mietvertrages entsprechend berücksichtigt werden.

(iww.de/astw, Kurzinformation des FM Schleswig-Holstein vom 8.1.20. und Erlass des FSen Bremen vom 4.11.19)

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