Werbekalender als Betriebsausgaben:
Herstellungskosten müssen extra aufgeführt werden

Für viele Firmen sind sie ein beliebtes Werbemittel: Kalender mit aufgedrucktem Firmenlogo. Damit die Kosten dafür steuerlich abgesetzt werden können, müssen sie allerdings von den anderen Betriebsausgaben klar getrennt werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg.

Firmengeschenke können steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Kosten für Anschaffung und Herstellung nicht mehr als 35 Euro pro Jahr und Kunde betragen. Das geht aus Paragraf 4 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes hervor und gilt auch für Werbekalender, die gerne zur Weihnachtszeit verschenkt werden. Allerdings handelt es sich bei solchen Präsenten um Extraposten, die von den sonstigen Betriebsausgaben des Unternehmens klar abgegrenzt werden müssen. Der Sinn der gesonderten Buchführung ist der, dem Finanzamt die Arbeit zu erleichtern. Durch die getrennte Erfassung kann der zuständige Sachbearbeiter nämlich auf einen Blick erkennen, inwiefern – und in welcher Höhe –Aufwendungen angefallen sind, die unter das Abzugsverbot fallen. Darüber hat ein Kundengeschenk nach Ansicht der Richter immer auch eine private Komponente. Nicht zuletzt deshalb wurden die Voraussetzungen und Verpflichtungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit vom Gesetzgeber eindeutig geregelt. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg  ging zu Ungunsten einer klagenden Firma aus, die ihre Werbekalender nicht als getrennten Buchungsposten aufgeführt hat. Aufgrund der allgemeinen Relevanz des Themas ist die Revision allerdings zugelassen.

(Quelle: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.4.2016, Az. 6 K 2005/11)

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