Werbefilm ist keine Kunst:
Werbefilmproduzenten gelten als Gewerbetreibende

Ist die Umsetzung eines Werbefilms ähnlich künstlerisch wie zum Beispiel das Schreiben eines Buches? Nein, entschied das Finanzgericht Köln. Dementsprechend sind Honorare dafür keine Einkünfte aus selbständiger, sondern aus gewerblicher Tätigkeit – mit entsprechenden steuerlichen Auswirkungen.

Aus Sicht der Richter ist die Produktion eines Werbefilms eng an die Vorgaben der Auftraggeber gebunden. Entsprechend klein ist der Spielraum des Produzenten für eigene Kreativität und künstlerische Freiheit. Diese Einschätzung trifft sicher zu, wenn es um die Beauftragung von Kameraleuten oder die Überwachung des Budgets geht. Bei der Wahl des Drehorts oder der filmischen Umsetzung wird das ein Vertreter der Branche sicher anders sehen. Dennoch: Es handelt sich dabei nur um einzelne Kreativleistungen, die aus dem ansonsten eher unkreativen Gesamtprojekt nicht herausgelöst werde dürfen. Aus diesem Grund sind Entgelte für eine Werbefilmproduktion als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zu behandeln. Selbständige Tätigkeit üben dagegen Werbefotografen oder Modezeichner aus. Daher dürfen sie ihre Honorare auch entsprechend versteuern.

(Quelle: iww.de, Beitrag von STB Janine Peine, Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.4.18, 3 K 265/15)

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