Wenn Kinder ihre Eltern pflegen:
Pflegefreibetrag senkt die Erbschaftssteuer
Bei Personen, die in gerader Linie verwandt sind, besteht Unterhaltspflicht. Dennoch ist es laut Bundesfinanzhof steuerlich zu honorieren, wenn Kinder Vater oder Mutter pflegen. Aus diesem Grund mindert sich für sie nach dem Tod des Elternteils die anfallende Erbschaftssteuer um den so genannten Pflegefreibetrag.
Pflege setzt nicht unbedingt voraus, dass Vater oder Mutter im Sinne des Sozialgesetzbuches pflegebedürftig sind oder einer Pflegestufe zugeordnet werden können. Vielmehr geht es darum, dass sich die Tochter oder der Sohn regelmäßig und dauerhaft um das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Elternteils kümmern. Ist dies der Fall, haben die Kinder bei der Erhebung der Erbschaftssteuer Anspruch auf einen Pflegefreibetrag. Als direkte Verwandte sind sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zwar zu Unterhalt, Beistand und Rücksicht verpflichtet. Die persönliche Pflege ist in dieser Rechtsprechung jedoch nicht inbegriffen und stellt ein persönliches Opfer dar, das entsprechend zu honorieren ist. Darüber hinaus liegt es im Interesse des Gesetzgebers, Pflegeleistungen steuerlich attraktiver zu machen. Es handelt sich dabei um Leistungen, die meist innerhalb der Familie erbracht werden – und gerade deshalb darf dieser Personenkreis nicht ausgeschlossen werden. Die Höhe des gewährten Freibetrages richtet sich jeweils nach der Dauer und Intensität der geleisteten Pflege.
(Quelle: BFH Online, Pressemeldung vom 5.7.2017)
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