Wenn Erben Ärger macht:
Überschuldeter Nachlass lässt sich anfechten
Wer ein Erbe annimmt, das sich als überschuldet erweist, kann es unter bestimmten Voraussetzungen wieder anfechten. Das geht aus einer aktuellen Pressemeldung des Oberlandesgerichtes Köln hervor. Im konkreten Fall hatte der Erbe mit einem Vermögen gerechnet – und stattdessen eine Rechnung bekommen.
Da die Verstorbene kein Testament gemacht hatte, waren Ehemann und Geschwister ihre gesetzlichen Erben. Während die Schwester das Erbe ablehnte, ließ der Bruder die Frist von sechs Wochen verstreichen. Insofern war davon auszugehen, dass er den Nachlass annahm. Allerdings wusste er zu dem Zeitpunkt nicht, was auf ihn zukommen würde: Die hohe Abfindungssumme, die auf dem Konto sein sollte, war nicht mehr vorhanden. Stattdessen erhielt er eine Krankenhausrechnung über die Behandlung der Verstorbenen. Wegen Irrtums konnte der Erbe den Nachlass nach § 119 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches anfechten – zu dieser Entscheidung kam das Gericht. Schließlich hatte der Kläger nicht gewusst, dass das Geld verbraucht war und er stattdessen zur Zahlung verpflichtet sein würde.
(Quelle: Pressemeldung des OG Köln vom 13.9.2017)
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