Wenn Eltern zum Sozialfall werden:
Auch der Schwiegersohn muss dem Sozialamt Auskunft geben

Erst haften Eltern für ihre Kinder. Doch wenn sie im Alter auf Sozialhilfe angewiesen sein sollten, ist das Gegenteil der Fall. Dabei können bei Bedarf nicht nur die Tochter oder der Sohn, sondern auch ihre jeweiligen Ehepartner um Finanzauskunft gebeten werden. Das hat das Landesgericht Rheinland-Pfalz gerade bestätigt.

Wenn ein Elternteil Sozialleistungen zur Pflege in Anspruch nehmen muss, werden die Kinder entsprechend ihrer wirtschaftlichen Situation an den Kosten beteiligt. Das gilt selbst dann, wenn der Kontakt über die Jahre hinweg abgebrochen ist. Nicht jedem ist allerdings bewusst, dass auch der Schwiegersohn beziehungsweise die Schwiegertochter nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) ihre Einkommens- und Vermögenssituation gegenüber dem Sozialamt auf Anfrage offenlegen muss. Dabei wird geprüft, inwieweit das Einkommen des leiblichen Kindes über den eigenen Bedarf hinausgeht und ob es für den gemeinsamen Familienunterhalt benötigt wird. Auch das Taschengeld, das gegebenenfalls vom Ehepartner gezahlt wird, spielt bei der Einschätzung der Unterhaltspflicht eine Rolle. Der Schwiegersohn einer Sozialhilfeempfängerin hat  vor dem Sozialgericht gegen diese Offenlegung geklagt – aber selbst das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht blieb ohne Erfolg. Das Verlangen nach Auskunft verstoße weder gegen das Grundrecht zum Schutz von Ehe und Familie noch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Denn nicht getrennt lebende Eheleute seien nicht vergleichbar mit getrennt lebenden Eheleuten oder unverheirateten Lebenspartnern, für die nach dem Zivilrecht keine Unterhaltspflicht besteht.

 (Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemeldung 5/2016)

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