Wenn die Bäckerei-Filiale zum Café wird:
Bei Vorortverzehr gilt die volle Umsatzsteuer
Viele Supermärkte haben integrierte Bäckerei-Filialen. Kann man dort nur Backwaren und Fastfood zum Mitnehmen kaufen, handelt es sich dabei um steuerbegünstigte Lebensmittel. Anders ist der Sachverhalt, wenn auch Geschirr, Tische und Stühle zum Vorortverzehr angeboten werden.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom September letzten Jahres ist klar: Sobald die Bäckerei-Filiale zum Café wird und ihr Sortiment vor Ort konsumiert werden kann, wird die volle Umsatzsteuer fällig. Das gilt insbesondere dann, wenn Tische und Stühle angeboten, gereinigt und eventuell sogar dekoriert werden. Denn in diesem Fall handelt es sich um mehr als nur eine provisorische Vorrichtung für den schnellen Verzehr. Um den Steuerprüfern keine Angriffsfläche zu bieten, muss demnach der Verkaufscharakter eindeutig im Vordergrund stehen. Denn der Übergang von der steuerbegünstigten Speisenlieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes zum vollbesteuertem Restaurantumsatz ist fließend – und hat erhebliche finanzielle Auswirkungen.
(Quelle: iww.de/gstb, Ausgabe 1-2020, Urteil des FG Münster vom 3.9.2019 15 K 2553/16 U, Rev. BFH XI R 25/19)
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