Weiterbildung neben dem Job:
Berufsbegleitender Lehrgang gehört nicht zur Erstausbildung

Wenn sich ein Kind nach seinem Berufseinstieg weiterbildet, haben die Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Zu diesem Urteil kam das Finanzgericht Niedersachsen im Fall eines Steuerzahlers, dessen Sohn neben dem Job noch einen Lehrgang zum Betriebswirt machte. Dabei handelte es sich nämlich nicht um eine Haupt-, sondern um eine Nebensache.

Sobald die Erwerbstätigkeit hauptamtlich ausgeübt wird, ist von einem Abschluss der Erstausbildung und von einem Ende der Kindergeldzahlungen auszugehen. Dies bestätigten hier die Arbeitsverträge, die der Sohn im Laufe der Zeit bei verschiedenen Firmen hatte. Keiner war aufgrund der Weiterbildung befristet oder zeitlich so eingeschränkt, dass von einer Fortsetzung der Erstausbildung auszugehen wäre. Vielmehr fand der Lehrgang zum Betriebswirt außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden statt und betrug im Vergleich dazu nur 9 Wochenstunden. Auch nach Anrechnung einer Bildungsurlaubswoche machte die Maßnahme nur 17 Prozent der Wochenarbeitszeit aus. Insofern war zu Recht davon auszugehen, dass die Berufstätigkeit als Haupt- und die Weiterbildung als Nebensache zu werten ist.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Niedersachsen vom 8.12.20, 3 K 152/17)

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