Wahlrecht bei der Steuerveranlagung:
Antrag kann auch noch nachträglich gestellt werden

Steuerzahler haben die Möglichkeit, die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung nachträglich zu beantragen. Denn § 32d Absatz 4 ESTG räumt ihnen ein unbefristetes Wahlrecht ein. So lange die Steuerfestsetzung noch änderbar, ist also auch die Antragsveranlagung noch möglich.

Die Steuerfestsetzung für Kapitalerträge kann nach § 32 Abs. 3 Satz 2  des Einkommensteuergesetzes zusammen mit der Einkommensteuer beantragt werden. Dabei spricht man von einer Antragsveranlagung. Diese Möglichkeit kann auch dann genutzt werden, wenn zum Beispiel der Sparer-Pauschbetrag bislang noch nicht berücksichtigt wurde. Zwar muss in die Betrachtung nach dem Gesetz einfließen, inwieweit die Erzielung von Kapitaleinkünften den zu zahlenden Steuerbetrag erhöht oder senkt. Allerdings findet § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung keine Anwendung. Das heißt: Auch wenn ein Steuerpflichtiger seine Kapitaleinkünfte dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Steuererklärung noch nicht mitgeteilt hat, ist eine Antragsveranlagung trotze des Verschuldens nachträglich möglich. Dies gilt auch, wenn dadurch  eine Steuerminderung ausgelöst wird. Denn weder bei  der Vorlage einer Steuerbescheinigung noch bei einer Antragsveranlagung handelt es sich um rückwirkende Ereignisse im Sinne § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des BFH vom 21.8.19, X R 16/17)

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