Vorsteuerabzug für Fotovoltaik-Anlagen:
Zuordnungsentscheidung muss bis 31. Mai getroffen werden

Viele Unternehmer erzeugen auf ihren Firmendächern über Fotovoltaik-Anlagen so viel Strom, dass eine Nutzung auch im Privatbereich naheliegt. Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug muss allerdings die Zuordnung zum Unternehmen erfolgen – und zwar spätestens bis 31. Mai des Folgejahres nach Bezugsbeginn.

Wenn die Stromleistung einer firmeneigenen Fotovoltaik-Anlage sowohl im geschäftlichen aus auch im privaten Bereich genutzt beziehungsweise ins öffentliche Netz eingespeist werden soll, muss sie fristgerecht dem Unternehmen zugeordnet werden. Denn nur so kann der Vorsteuerabzug im entsprechenden Umfang in Anspruch genommen werden. Dazu reicht es allerdings nicht aus, auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die künftige Tätigkeit als Fotovoltaik-Betreiber anzugeben. Vielmehr muss bei Nutzungs- beziehungsweise Einspeisungsbeginn, spätestens aber bis zum 31. Mai des Folgejahres, eine offizielle Zuordnungsentscheidung getroffen werden. Das gesetzte Datum entspricht dabei dem Stichtag, bis zu dem die Steuererklärung für das Bezugsjahr beim Finanzamt abzugeben ist. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachen vom 11. Februar 2016 hervor. Dabei hatten die Richter über den Fall einer gemischten Verwendung zu entscheiden, bei der der erzeugte Strom sowohl ans öffentliche Netz veräußert als auch im Privathaus genutzt wurde. Zwar war dem Finanzamt die Absicht bekannt, dass eine unternehmerische Tätigkeit als Fotovoltaik-Betreiber aufgenommen werden sollte. Die Zuordnungsentscheidung, die für einen Vorsteuerabzug notwendig gewesen wäre, wurde dabei jedoch nicht fristgerecht eingereicht.

(Quelle: FG Niedersachsen online)

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