Vorsicht Verwirkungsklausel bei Ihrem Pflichtanteil:
Wenn die Pflichtteilforderung die Erbschaft verhindert

Kann die Forderung nach dem Pflichtteil tatsächlich dazu führen, dass die Tochter als Erbin ausscheidet? Mit der Frage hatte sich das Oberlandesgericht Köln zu beschäftigen. Tatsächlich ist diese Entwicklung möglich, sofern die Erblasser eine entsprechende Verwirkungsklausel im Testament eingefügt haben.

Im vorliegenden Fall, den der Rechtsanwalt und Notar Gerhard Slabon auf erbbstg.iww.de kommentiert, setzte ein Ehepaar ein handschriftliches Testament auf. Darin machte es sich gegenseitig zu Alleinerben und bestimmte, dass nach dem Ableben des verbliebenen Partners die gemeinsamen Kinder und die Tochter aus erster Ehe das Erbe antreten sollten. Dies galt unter der Voraussetzung, dass vorher keines der Kinder den Pflichtteil forderte. Ansonsten sollte sich dessen Erbe auch im eigentlichen Erbschaftsfall nur auf den Pflichtteil beschränken. Als die Tochter aus erster Ehe über ihren Rechtsanwalt den Pflichtteil vom Erbe der verstorbenen Mutter einforderte, trat genau dieser Fall ein. Die ehelichen Kinder wurde nach dem Tod des Vaters zu je einem Drittel Erben – und die Tochter klagte erfolglos dagegen. Denn die Klausel, die im Testament stand, besagte klar und deutlich: Die Erblasser wollten dafür sorgen, dass das Erbe ungeschmälert dem verbliebenen Partner zugutekommt. Wer dies verhindern will, hat – laut Gericht zu Recht – das Nachsehen.

(Quelle: erbbstg.iww.de, Ausgabe 2-2019, Seite 36 und 37)

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