Vorsicht Scheinselbständigkeit:
Honorarärzte sind keine Belegärzte

Während der Belegarzt meist nur die räumliche und personelle Infrastruktur eines Krankenhauses nutzt, gibt der Honorararzt oft auch die Gesamtverantwortung gegenüber seinen Patienten ab. Das macht aus steuerlicher Sicht einen erheblichen Unterschied, wie ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg zeigt.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte über die Sozialversicherungspflicht eines niedergelassenen Honorararztes zu entscheiden. Er behandelte seine eigenen Patienten in einem Krankenhaus ohne Belegarztabteilung und nutzte dazu die Räumlichkeiten und das Personal. Dazu hatte er einen Vertrag mit dem Krankenhaus abgeschlossen, der ihn zur Einhaltung der Hygiene-, Dokumentations-, Anzeige-, Melde- und Auskunftsvorschriften verpflichtete. Die Verantwortung gegenüber dem Patienten in Hinblick auf Aufnahme, Entlassung oder Entscheidungen zur Behandlung lagen jedoch in der Hand des Krankenhauses beziehungsweise des zuständigen Chefarztes. Gleichzeitig fehlte das Unternehmerrisiko, da der Kläger sein Honorar unabhängig davon erhielt, ob die Krankenhausrechnungen beglichen wurden. Aus all diesen Gründen sah das LSG seine Tätigkeit als Scheinselbständigkeit und entschied für Sozialversicherungspflicht.

(Quelle: PFB Praxis Freiberufler Beratung, Nachricht vom 23.6.2017)
 

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