Vorsicht beim Ehevertrag:
Gütertrennung kann im Todesfall Nachteile bringen
Wer vermögend ist, schließt vor der Ehe gerne einen Ehevertrag ab. Im Todesfall hat die Gütertrennung allerdings erhebliche erbschaftssteuerliche Auswirkungen. Denn in diesem Fall erhält der Partner keinen Zugewinnausgleich und muss den Erwerb des Vermögens zum überwiegenden Teil voll versteuern.
In einem Beitrag zur Erbfolgebesteuerung vom Mai 2018 hat sich Rechtsanwalt und Notar Gerhard Slabon aus Paderborn genauer mit diesem Thema beschäftigt. Wurde zu Lebzeiten Gütertrennung vereinbart und beispielsweise ein Vermögen von 2 Mio. Euro vom Verstorbenen erwirtschaftet, muss der Hinterbliebene ganze 1,5 Mio. Euro versteuern. Anderenfalls hätte er Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit auf einen Freibetrag in entsprechender Höhe, der die Steuerlast deutlich senkt. Aus diesem Grund wählen viele Paare die modifizierte Zugewinngemeinschaft, die klar zwischen Todesfall und Scheidung unterscheidet: Stirbt der Partner, bleibt es beim Zugewinnausgleich. Kommt es zur Scheidung, gilt die Gütertrennung. Gleichzeitig sollte aber auch der Fall des lebzeitigen Güterstandswechsels bedacht und in den Vertrag aufgenommen werden: Wechseln die Eheleute von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung, kommt es zum Zugewinnausgleich. Auf diese Weise lässt sich Vermögen noch zu Lebzeiten steuerfrei auf beide Partner verteilen. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn dem gemeinsamen Kind in Hinblick auf die Erbschaftssteuer beizeiten Vermögen übertragen werden soll.
(Quelle: Gestaltungshinweis zur Erbfolgebesteuerung 05-2018)
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