Vorsicht bei der Wahl der AfA-Methode:
Während der Abschreibung ist kein Wechsel möglich
Wenn ein Immobilienbesitzer die degressive Gebäude-AfA zur Abschreibung nutzt, kann er später nicht mehr zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer wechseln. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Februar-Newsletter geschrieben und damit auf ein Urteil von 2015 verwiesen.
Damals musste sich das Finanzgericht Baden-Württemberg mit der Klage einer Steuerzahlerin befassen. Es handelte sich um die Vermieterin eines Grundstückes, auf dem ein Werkstatt- und ein Ausstellungsgebäude errichtet worden waren. Seit Abschluss der Bauarbeiten nutzte sie zur Abschreibung die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Absatz 5 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes. Als einige Jahre später ein Anbau und eine Ausstellungsfläche im Freien entstanden, wollte die Klägerin die Abschreibungsmethode wechseln und nun nach der tatsächlichen Nutzungsdauer berechnen. Statt der damit angestrebten 5 Prozent AfA berücksichtigte das Finanzamt jedoch nur 1,25 Prozent und hielt damit an der bisher gewählten degressiven Abschreibungsart fest. Eine Klage dagegen blieb ohne Erfolg: Die Richter bestätigten, dass ein nachträglicher Wechsel nicht möglich ist und verwiesen dabei auf § 7 Absatz 5 des Einkommenssteuergesetzes. Wer die Vorteile einer einmal gewählten Abschreibungsart nutzt, muss genauso ihre Nachteile in Kauf nehmen.
(Quelle: Newsletter der Finanzgerichts Baden-Württemberg vom Februar 2017)
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