Wandlung von den privaten Wohnräumen hin zu den freiberuflichen Praxisräumen:
Umwandlung hat steuerliche Konsequenzen

Wenn ein Arzt seine Praxis in die Eigentumswohnung verlegen möchte, sollten vorher unbedingt die möglichen Folgen bedacht werden. Unter Umständen geht nämlich nicht nur die Immobilie, sondern auch die bisherige Wertsteigerung vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen über.

Die Lage, die Erreichbarkeit, der Schnitt: Viele Gründe können dafür sprechen, die eigene Wohnung als Praxis zu nutzen. Ist die Entscheidung dafür gefallen, gehört die Wohnung  nicht mehr zum Privat-, sondern zum Betriebsvermögen. Der Wert der Einlage bemisst sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommenssteuergesetzes. Demnach werden nicht nur die tatsächlichen Anschaffungskosten, sondern auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt. Wichtig ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Umnutzung stattfindet. Wurde die Wohnung erst innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft, muss man gut abwägen. Denn in diesem Fall geht auch die bisherige Wertsteigerung in die betriebliche Sphäre über und muss entsprechend versteuert werden. Je nachdem, wie gut die Entwicklung war, wird sich die Umnutzung also mehr – oder deutlich weniger – lohnen. Die Lösung kann dann entweder sein, die erforderliche Dreijahresfrist abzuwarten. Oder aber die Wohnung wird zum ermittelten Teilwert an die Praxis verkauft.

(Quelle: iww.de/pfb, Fachbeitrag vom 9.1.2020)

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