Von der Pflegerin zur Erbin:
Testament für Pflegedienstleister ist nicht zulässig

Erben hat seine Grenzen: Pflegeheime und alle, die dort tätig sind, dürfen nicht im Testament begünstigt werden. Dies geht aus § 7 des Wohn- und Teilhabegesetzes hervor und umfasst nach einem Urteil des OLG Köln auch die Mitarbeitenden von ambulanten Pflegediensten.

Das Pflegepersonal darf keine Zuwendungen annehmen, die über die vereinbarten Pflegekosten hinausgehen. Dies gilt nicht nur im stationären Bereich, sondern auch für ambulante Dienstleister. In einem Fall, über den das OLG Köln zu entscheiden hatte, kamen besondere gesundheitliche Umstände hinzu: Der Erblasser litt nicht nur an Parkinson, sondern auch an einer Form von Demenz. Im Testament bestimmte er seine Pflegerin zur Alleinerbin. Dagegen klagten seine Kinder mit der Begründung, der Vater sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr testierfähig gewesen. Unabhängig davon entschied das Gericht auf Basis von §§ 134 BGB und 7 WTG, dass das Erbe aufgrund der Eigenschaft als Pflegeperson nicht angetreten werden kann. Anders würde es sich verhalten mit Nachbarn, Freunden oder Verwandten, die einem Erblasser ambulante Hilfe leisten und dann als Erben bedacht werden. Dies wird vom Gesetzgeber in § 34 S.1 und S.2 des WTG klar unterschieden.

(Quelle: iww.de/erbbstg, Ausgabe 5-2020, Fachbeitrag von Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon)

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