Vom Gewerbe zur Liebhaberei:
Regelmäßige Verluste wecken Verdacht

Es kann schon mal vorkommen, dass man mit einem Gewerbe oder mit einem Vermietobjekt Verluste macht. Ist dies jedoch über Jahre hinweg der Fall, wird das Finanzamt irgendwann die Gewinnerzielungsabsicht anzweifeln und Liebhaberei dahinter vermuten. Das wiederum hat erhebliche steuerliche Folgen.

Hat das Finanzamt den Betrieb oder die Vermietung erst einmal als Liebhaberei eingestuft, können negative Verluste und positive Einkünfte nicht mehr miteinander verrechnet werden. Das kann sogar im Nachhinein entschieden werden – allerdings nur, solange der Einkommenssteuerbescheid noch nicht erstellt wurde. So hat das Finanzgericht Münster entschieden und damit einem Steuerzahler Recht gegeben, der für seine Ferienwohnung entgegen seiner Schätzung keinen Totalüberschuss erzielte. Als das Finanzamt daraufhin auch die Verluste der vorangegangenen Jahre nicht mehr anerkennen wollte, klagte er erfolgreich dagegen. Zwar war der Einkommensteuerbescheid in seinem Fall nur vorläufig ausgestellt worden, da die Gewinnerzielungsabsicht noch abschließend zu prüfen war. Allerdings waren dem Finanzamt die entscheidungsrelevanten Tatsachen seit langem bekannt. Daher endet die Festsetzungsfrist ganz normal nach einem Jahr – und damit auch die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung in Liebhaberei.

(Quelle: astw.iww.de, Beitrag von RD a.D. Michael Marfels, Urteil des FG Münster vom 21.2.2018)

Möchten Sie mehr über dieses Thema erfahren? Dann kontaktieren Sie uns!

Jetzt Erstberatung vereinbaren Onlinebuchhaltung