Vom Eigentümer zum Unternehmer:
Blockheizkraftwerk mit Nebenwirkungen

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk betreibt, können die Eigentümer als gewerbliche Mitunternehmer eingestuft werden. Dazu reicht es, dass sie die überschüssige Energie in das öffentliche Versorgungsnetz einspeisen und daraus Erlöse erzielen.

Es muss nicht erst eine GbR gegründet werden, damit Wohnungseigentümer zu Mitunternehmern werden. Vielmehr genügte dem Finanzamt die Tatsache, dass die überschüssige Leistung eines gemeinsam errichteten Blockheizkraftwerks in das Versorgungsnetz eingespeist wurde. Die Vergütungen, die dafür an alle ausgezahlt wurden, sah es entsprechend als gewerbliche Einkünfte an. Als sich die Eigentümer gegen diese Auslegung zur Wehr setzen, ging der Fall zum Bundesfinanzhof. Der entschied, dass die Einstufung als Mitunternehmerschaft gerechtfertigt sei. Denn die Einspeisung war im Rahmen des Verbandszwecks erfolgt. Insofern ist keine GbR notwendig, um die Stromeinspeisung gewerblich zu besteuern. Der Hausverwalter ist vielmehr dazu verpflichtet, eine entsprechende Steuererklärung abgegeben.

(Quelle: nwb Datenbank, Pressemeldung des Bundesfinanzhofs Nr. 1/2019 v. 09.01.2019)

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