Vollverzinsung hat ein Ende:
Rechnungskorrektur ist auch rückwirkend möglich

Wenn eine Rechnung im Nachhinein korrigiert werden muss, verlangt das Finanzamt im Normalfall Zinsen. Der Europäische Gerichtshof beendet diese Praxis mit einem neuen Urteil. Denn das Recht auf Vorsteuerabzug hat das Ziel, den Unternehmer zu entlasten und darf nicht eingeschränkt werden.

Seit langer Zeit wird das Thema Rechnungen in Deutschland kontrovers diskutiert. Es streiten sich die Geister, ob eine Rechnung im Nachhinein – und ohne Einfluss auf den Vorsteuerabzug – berichtigt werden kann. Die Antwort auf diese Frage wurde nun durch den EuGH im Sinne der Unternehmer geklärt: Müssen rückwirkend zwingende Angaben wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ergänzt werden, gilt der Vorsteuerabzug trotzdem vom Datum der Rechnungstellung an. Bislang war es gängige Praxis, dieses Recht einzuschränken und – quasi als Sanktion für die versäumten Angaben – nur für das Jahr der Korrektur zu gewähren. Das hatte zur Folge, dass für den Zeitraum von der Rechnungstellung bis zur Rechnungskorrektur Zinsen nach §233a der Abgabenordnung erhoben wurden. Aus Sicht des EuGH darf das Recht auf Vorsteuerabzug, das als integraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems zu sehen ist, nicht eingeschränkt werden. Das Ziel ist es, den Unternehmer vollständig von der Mehrwertsteuer zu entlasten, die im Zuge seiner Tätigkeiten anfällt. Das Recht gilt demnach, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind – auch wenn die ein oder andere formale Bedingung noch nicht stimmt und im Nachhinein zu korrigieren ist.

 (Quelle: iww.de Ausgabe 11/2016)

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