Voller Vorsteuerabzug anerkannt:
Kommunale GmbH darf Sporthalle errichten und vermieten
Für Bau und Vermietung einer Sporthalle wurde eine kommunale GmbH gegründet. Die wiederum mietete für das Vorhaben ein Grundstück von der Stadt. Das Finanzamt befand - unnötiger Verwaltungsaufwand und Gestaltungsmissbrauch – und wollte den Vorsteuerabzug aus den Baukosten nicht gewähren.
Das Finanzgericht Münster wiederum sah den Sachverhalt anders und entschied, dass der volle Vorsteuerabzug anerkannt werden muss. Denn auch wenn die Stadt alleinige Gesellschafterin der GmbH ist und die Sporthalle an lokale Vereine vermietet wird, liegt kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenverordnung vor. Zur Begründung hieß es, dass es sich bei der GmbH um ein selbständiges Unternehmen handelt und nicht um einen Teil der städtischen Organschaft. Außerdem würde keine Vermietung eines Grundstückes vorliegen, sondern eine Nutzungsüberlassung einer Halle, und das auch nur tage- oder stundenweise. Dass jedoch auch mögliche Vermietungsumsätze des Grundstückes steuerfrei seien, wirke sich nicht nachteilig auf den Vorsteuerabzug aus. Denn die kommunale GmbH könne sich ja entscheiden, darauf Steuern zu entrichten. Zu guter Letzt sei die gewählte Vorgehensweise auch kein Rechtsmissbrauch. Denn selbst wenn die Stadt keine GmbH gegründet und die Sporthalle selbst gebaut und vermietet hätte: Der Vorsteuerabzug wäre rechtens gewesen – und der Verwaltungsaufwand nicht unbedingt geringer.
(Quelle: Finanzgericht Münster vom 3.11.2015, 15 K 1252/14 U, rkr.)
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