Virtuelle Währungen:
So werden Bitcoins & Co besteuert

Der Umtausch von konventionellen in virtuelle Währungen ist eine Dienstleistung, die gegen Entgelt entrichtet wird. Aus diesem Grund ist sie von der Umsatzsteuer befreit. Dieser Meinung ist das Bundesfinanzministerium und beruft sich damit auf ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 2015.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums wurde sodann in der August-Ausgabe von GStB Online ausführlich erörtert. Demnach sind Bitcoins und andere anerkannte Kryptowährungen wie konventionelle Währungen zu behandeln. Werden sie umgetauscht, ist diese Leistung von der Umsatzsteuer befreit. Ihr Entgelt orientiert sich dabei an der Währung des betreffenden Mitgliedsstaates und ihrem tagesaktuellen Kurswert. Beim Mining neuer Bitcoins fallen ebenfalls keine Steuern an. Denn der Schürfer erhält von den Nutzern eine freiwillige Transaktionsgebühr, die unabhängig ist von seiner Leistung. Das gilt auch für neue Bitcoins, die er durch das System erhält. Steuerpflichtig sind dagegen so genannte Wallets, die quasi als Geldbörsen für digitale Währungen angeboten werden. Bei diesen Apps für Computer, Tablet oder Smartphone handelt es sich um sonstige Leistungen mit entsprechender Umsatzsteuerpflicht. Stellt ein Betreiber seine Internetseite als Marktplatz zur Verfügung, ermöglicht er damit die Abwicklung des Handels und bietet ebenfalls eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an.

(Quelle: GStB Online 8-18, BMF vom 27.2.18, III C 3 – S 7160-b/13/10001)

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