Verzicht auf Pflichtteilsansprüche:
Verzinsung des Zahlungsanspruchs gilt als Kapitalertrag

Es ist nicht einfach mit dem Erbschaftssteuergesetz. Auch bei Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch sollte man zunächst die Rechtsprechung kennen. Erhält das Kind nämlich stattdessen einen fälligen Zahlungsanspruch, werden die Zinsen darauf als Kapitalerträge angesehen – und entsprechend besteuert.

So ging es einer Steuerzahlerin, die auf ihren Pflichtteil verzichtete. Stattdessen sollte sie nach dem Tod des zuletzt versterbenden Elternteils einen Betrag von 76.693 Euro zuzüglich Zinsen von 5 Prozent jährlich erhalten. Wie im Testament bestimmt, fielen schließlich Zinsen in Höhe von 81.011 Euro an, die das Finanzamt nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes besteuern wollte. Zu Recht, wie das Gericht entschied: Zwar war die Höhe der Zahlung von einem Ereignis mit ungewissem Zeitpunkt abhängig. Aber dennoch zählen die erzielten Zinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, auf die Einkommenssteuer zu zahlen ist. Schließlich wurde dem verbliebenen Elternteil Kapital überlassen und dadurch eine Vermögensmehrung erzielt. Insofern ist nicht der Verzicht auf den Pflichtteil und die entsprechende Gegenleistung zu versteuern – wohl aber die damit gewonnenen Zinsen. Anders wäre es, wenn die Steuerzahlerin statt der Pflichtteilsansprüche regelmäßige Zahlungen erhalten hätte. Denn dabei wären ja keine Zinsen entstanden.

(Quelle: iww.de/erbbstg, Fachbeitrag von STB Gerrit Grewe vom 4.2.2020)

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