Versorgungsrenten als Sonderausgaben:
Abzug ist nur bei Geschäftsführerwechsel möglich
Wenn ein Vater mindestens 50 Prozent seiner Unternehmensanteile gegen Gewährung von Versorgungsleistungen auf den Sohn überträgt, muss er gleichzeitig die Geschäftsführung übergeben. Sonst können die Versorgungsleistungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wie ein aktuelles Urteil zeig.
Versorgungsrenten gelten nur dann als Sonderausgaben, wenn nicht nur die Anteile an einer GmbH, sondern auch die Geschäftsführung übertragen werden. Das hat der Bundesfinanzhof im März dieses Jahres entschieden und beruft sich dabei auf § 10 Absatz 1a Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c des Einkommenssteuergesetzes. Im konkreten Fall ging es um einen Vater, der zuvor alleiniger Geschäftsführer war und sich diese Aufgabe nach Übertragung seiner Anteile mit dem Sohn teilte. Als dieser die vereinbarten Versorgungsleistungen in der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben ansetzen wollte, lehnte das Finanzamt den Abzug ab. Schließlich waren nur die Anteile zu 100 % übertragen worden, nicht aber die Geschäftsführung der Firma. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil diese Entscheidung bestätigt.
(Quelle: BFH Urteil vom 20.3.2017 XR 35/16, NWB Datenbank)
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